Aus der Praxis

Nach dem Gutachten: Warum Sie keiner Mängelbeseitigung zustimmen sollten, ohne ein schriftliches Sanierungskonzept zu sehen

Aus der Praxis – anonymisiert und verallgemeinert aus mehreren Fällen in der Region Murcia/Alicante. Keine Rückschlüsse auf einzelne Objekte oder Personen möglich.

Ein unabhängiges Gutachten liegt vor, die Mängel sind dokumentiert – und dann passiert erstmal: nichts. Das ist eines der häufigsten Muster, wenn Bauherren gegenüber einem Bauträger auf Mängelbeseitigung bestehen. Erst eine förmliche Aufforderung (in Spanien oft per Burofax) bringt Bewegung in die Sache. Und selbst dann folgt meist nicht das, was man erwarten würde.

Der typische Ablauf

Statt dass der Bauträger selbst antwortet, meldet sich häufig dessen eigener Architekt und schlägt einen Vor-Ort-Termin vor. Das klingt zunächst konstruktiv – ist aber ein Punkt, an dem Vorsicht angebracht ist: Dieser Architekt vertritt die Interessen des Bauträgers, nicht die des Eigentümers. Seine Aufgabe ist es nicht, den Eigentümer technisch zu beraten, sondern eine für den Bauträger tragbare Lösung zu finden. Das ist legitim, aber es ist wichtig, sich diese Rollenverteilung bewusst zu machen.

Die Datenschutz-Ausrede

Ein wiederkehrendes Muster: Auf die Frage, welche konkreten Mängel anerkannt werden und mit welchen Maßnahmen sie behoben werden sollen, kommt gelegentlich der Verweis auf Datenschutz – man könne bestimmte Informationen nicht herausgeben. Das ist in aller Regel nicht überzeugend. Ein Eigentümer hat selbstverständlich Anspruch darauf zu erfahren, welche Mängel an seinem eigenen Gebäude bearbeitet werden, welche Maßnahmen vorgesehen sind, wer dafür verantwortlich ist und nach welchem Zeitplan gearbeitet werden soll. Das sind keine schützenswerten Daten Dritter, sondern Grundinformationen über die eigene Immobilie.

Worauf man bestehen sollte, bevor man zustimmt

Bevor einer vorgeschlagenen Mängelbeseitigung zugestimmt wird, sollte schriftlich vorliegen:

Welche Mängel ausdrücklich anerkannt werden, und welche bestritten werden. Welche konkrete Sanierungsmaßnahme für jeden Mangel vorgesehen ist – eine pauschale Zusage wie „wird behoben" reicht nicht aus, gerade nicht bei Themen wie Feuchtigkeit, Fassade, Fenstern oder Pool, wo es mehrere technisch sehr unterschiedliche Lösungsansätze gibt. Nach welchen technischen Regeln und Normen gearbeitet werden soll. Wer die Arbeiten konkret ausführt. Und in welchem Zeitraum.

Ohne diese Angaben lässt sich eine vorgeschlagene Maßnahme technisch gar nicht beurteilen – man stimmt sonst im Grunde einer Absichtserklärung zu, nicht einem überprüfbaren Plan.

Warum Zurückhaltung hier keine verpasste Chance ist

Wichtig zu wissen: Solange keine Arbeiten stattgefunden haben, bleibt ein bestehendes Gutachten technisch weiterhin gültig und aktuell. Es besteht also kein Zeitdruck, vorschnell zuzustimmen, nur weil sich endlich jemand meldet. Im Gegenteil: Jede Zustimmung ohne konkretes Konzept schwächt die eigene Position, weil sie den Eindruck erweckt, man sei mit einer vagen Zusage einverstanden gewesen.

Wenn tatsächlich Arbeiten beginnen

Sobald der Bauträger konkrete Teilmaßnahmen durchführt, ändert sich die Lage. Dann ist eine Nachbesichtigung mit Fotodokumentation sinnvoll – und gegebenenfalls ein Ergänzungsgutachten, das dokumentiert, ob die durchgeführten Arbeiten die im ursprünglichen Gutachten festgestellte Ursache tatsächlich beheben.

Häufige Fragen

Der Architekt des Bauträgers wirkt kompetent und kooperativ. Reicht das nicht?

Kooperativ zu sein und unabhängig zu sein sind zwei verschiedene Dinge. Der Architekt des Bauträgers kann fachlich völlig kompetent sein und trotzdem in erster Linie die Interessen seines Auftraggebers vertreten.

Was, wenn der Bauträger unter Verweis auf Datenschutz keine Details nennt?

Das betrifft in der Regel nur interne Firmendaten, nicht die Grundinformationen zu Mängeln und Maßnahmen an der eigenen Immobilie. Auf diesen Informationen sollte man bestehen.

Sollte man eine Frist setzen?

Ja, in Abstimmung mit einem Anwalt ist eine schriftliche Frist für die Übersendung eines konkreten Maßnahmenkatalogs sinnvoll. Bleibt sie ungenutzt, stärkt das die eigene Position bei einem weiteren Vorgehen.

Verliert das ursprüngliche Gutachten an Wert, wenn viel Zeit vergeht, ohne dass etwas passiert?

Nein – solange keine Arbeiten stattgefunden haben, bleibt die dokumentierte Ausgangslage unverändert und das Gutachten technisch aktuell.

Dieser Beitrag beschreibt allgemeine, wiederkehrende Verfahrensmuster und ersetzt keine rechtliche oder technische Einzelfallberatung. Bei einem laufenden Mängelverfahren empfiehlt sich die Abstimmung mit einem Rechtsanwalt sowie eine unabhängige technische Begleitung.

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